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Bürgerliches Kleinanzeigen

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Kruft: von 14 BGB Bürgerliches Gesetzbuch sowie an Vereine, Behörden, soziale und kirchliche Einrichtungen unter Berücksichtigung unserer allgemeinen Geschäfts- und
Kruft: von § 14 BGB Bürgerliches Gesetzbuch sowie an Vereine, Behörden, soziale und kirchliche Einrichtungen unter Berücksichtigung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
Berlin: dann Laut 833 Bürgerliches Gesetzbuch BGB gilt: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält,
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Berlin: gemäß 833 Bürgerliches Gesetzbuch BGB unterliegt. Das heißt im Klartext: Schädigt der Hund einen Dritten an seiner Gesundheit oder seinem Vermögen, so ist der Besitzer dafür haftbar zu machen, und zwar in unbegrenzter
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